§ 27 StPO. Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 27.
(1) [1] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Stelle, der die Dienstaufsicht über den Richter zusteht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(2) Dieselbe Stelle hat auch dann zu entscheiden, wenn ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(3) Die Entscheidung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluß.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 1 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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