§ 27 StPO. Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 27. Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 27
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) [1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. [2] (weggefallen) (2) [1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. [2] (weggefallen)
(3) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht. (4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 27.
2(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) [1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 3[2] (weggefallen)
4(3) 5[1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 6[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.10, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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