§ 268c StPO. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 268c § 268c
[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. [1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 268c. [1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.