§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 265 § 265
(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. (1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
(2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen. (2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. (3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint. (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
(5) (weggefallen) (5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231a Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt, so genügt es, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 265.
2(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
3(2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
4(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
5(5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231a Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt, so genügt es, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 12, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 68, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 12, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 15, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

Umfeld von § 265 StPO

§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a StPO. Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen