§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 265.
(1) Wird der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher das Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben Aburtheilung gemacht werden.
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die That als ein Verbrechen sich darstellt oder die Aburtheilung derselben die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet.

Umfeld von § 265 StPO

§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a StPO. Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen