§ 263 StPO. Abstimmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 263 § 263
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, die die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, die die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung oder Zulassung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. (2) Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalles und der Verjährung. (3) Die Schuldfrage begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalles und der Verjährung.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 263.
2(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, die die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung oder Zulassung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalles und der Verjährung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 22, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.