§ 263 StPO. Abstimmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 263. Abstimmung § 263
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. (3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 263.
2(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
3(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.