§ 260 StPO. Urteil

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Januar 1972]
§ 260 § 260
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. (2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. (3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) [1] Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. [2] Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. [3] Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. [4] Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. [5] Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [6] Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts. (4) [1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie die angewendete Strafvorschrift an. [2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. [3] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [4] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
[1. Januar 1972–1. Januar 1975]
1§ 260.
(1) 2[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. 3[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens.
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
4(3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
5(4) 6[1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie die angewendete Strafvorschrift an. 7[2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. 8[3] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. 9[4] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 21, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.114, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.115, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.115, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Januar 1972: §§ 65, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.
7. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
8. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
9. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.