§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Januar 1953/23. Januar 1953][1. Oktober 1950]
§ 233 § 233
(1) [1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (1) [1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden.
(2) [1] Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. [2] Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Strafen und Maßnahmen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. (2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen und dabei über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Strafen belehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhält.
(3) [1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. (3) [1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
[1. Oktober 1950–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 233.
(1) [1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen und dabei über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Strafen belehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhält.
(3) [1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.104, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 233 StPO

§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

§ 233a StPO