§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 233. Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist letzterer befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.

Umfeld von § 233 StPO

§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

§ 233a StPO