§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 232 § 232
(1) [1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. (1) [1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt. (2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. (3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden. (4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. April 1970]
1§ 232.
(1) 2[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.104, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
3. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 3 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.

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