§ 232 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 232 § 232
(1) [1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn keine höhere Strafe als Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. (1) [1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, allein oder nebeneinander oder neben Einziehung, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt. (2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne de Angeklagten nicht statt.
(3) Wird die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt, so darf auf Gefängnis nur erkannt werden, wenn der Angeklagte vom Richter oder vom Staatsanwalt schon vernommen worden ist.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. (4) Die Niederschrift über eine richterliche oder staatsanwaltliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden. (5) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 232.
(1) [1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, allein oder nebeneinander oder neben Einziehung, zu erwarten ist. [2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne de Angeklagten nicht statt.
(3) Wird die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt, so darf auf Gefängnis nur erkannt werden, wenn der Angeklagte vom Richter oder vom Staatsanwalt schon vernommen worden ist.
(4) Die Niederschrift über eine richterliche oder staatsanwaltliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(5) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 6 Abs. 1, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

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