§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 23 § 23
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen. (1) Ein Richter, [der] bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in [einem] höhere[n Rechtszuge] kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) [1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. [2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat.
(3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken. (2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in [denen] er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung [ergehenden] Entscheidung der Strafkammer mitwirken.
(3) [(weggefallen)]
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 23.
2(1) Ein Richter, [der] bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in [einem] höhere[n Rechtszuge] kraft Gesetzes ausgeschlossen.
3(2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in [denen] er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung [ergehenden] Entscheidung der Strafkammer mitwirken.
4(3) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 23 StPO

§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24 StPO. Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit