§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 23. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung § 23
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen. (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) [1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. [2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. (2) [1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. [2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 23.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) [1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. [2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. 2[3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 23 StPO

§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24 StPO. Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit