§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 229. Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am vierten Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 229 StPO

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten