§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 229. Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.103, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 229 StPO

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten