§ 207 StPO. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 207. Hat das Gericht aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel Anklage erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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