§ 207 StPO. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 207.
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht hat zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung zu beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.90, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 207 StPO

§ 206b StPO. Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

§ 207 StPO. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

§ 208 StPO