§ 188 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 188 § 188
(1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. (1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. (2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
(3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, [zur] Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. [2] Die […] Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. (3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, behufs der Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. [2] Die erfolgte Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 188.
(1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
(3) 3[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, behufs der Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. 4[2] Die erfolgte Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 4 Nr. 4, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
4. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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