§ 188 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 188 § 188
(1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. (1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. (2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
(3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, [zur] Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. [2] Die […] Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. (3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, [zur] Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. [2] Die […] Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
(4) [1] Niederschriften über die Erklärung des Angeschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen werden. [2] Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. [3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. [4] Nach Beendigung der Verhandlung ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. [6] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 188.
(1) [1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
3(3) [1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit es [sie] betrifft, [zur] Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen. [2] Die […] Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder [darin] anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 4 Nr. 4, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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