§ 184 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 184.
(1) Die Voruntersuchung wird von dem Untersuchungsrichter eröffnet und geführt.
(2) [1] Der Präsident des Gerichts kann zur Unterstützung des Untersuchungsrichters Hilfsuntersuchungsrichter bestellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Umfang der Sache oder die Schwierigkeit der Ermittlungen zweckmäßig ist. [2] Die Bestellung kann widerrufen werden.
(3) [1] Der Untersuchungsrichter hat die Untersuchungshandlungen, die er nicht selbst vornimmt, zu leiten. [2] Die Hilfsuntersuchungsrichter unterstehen bei der Führung der Geschäfte seinen Weisungen. [3] Im übrigen haben sie die Befugnisse des Untersuchungsrichters. [4] Werden ihre Maßnahmen beanstandet, so entscheidet zunächst der Untersuchungsrichter; erst gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. d, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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