§ 182 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 182.
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der von dem Angeschuldigten in dem Falle des § [180] Abs. 2 und in dem Falle des § [181] Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Im Übrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch welchen der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet ist, nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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