§ 182 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 182 § 182
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder i[m …] Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. (1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder in dem Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu.
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht angefochten werden. (2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht angefochten werden.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 182.
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder in dem Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu.
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 182 StPO

§ 181 StPO

§ 182 StPO

§ 183 StPO