§ 178 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 178.
(1) In den zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofs, der Oberlandesgerichte oder der Schwurgerichte gehörenden Strafsachen findet auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung statt, wenn die Staatsanwaltschaft sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
(2) [1] Auch in anderen Strafsachen findet die Voruntersuchung statt, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. [2] Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag nur stellen, wenn außergewöhnliche Umstände die Führung der Voruntersuchung durch einen Richter gebieten.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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