§ 178 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1950]
§ 178 § 178
(1) [1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen statt, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug oder des Schwurgerichts gehören. [2] Dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. [3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. (1) [1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts gehören. [2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. [3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben.
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich erscheint. (2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich erscheint.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 178.
(1) [1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts gehören. [2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. [3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben.
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.73, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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