§ 176 StPO. Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 176. 2Sicherheitsleistung durch den Antragsteller.
(1) 3[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. [2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 4[3] Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 5[4] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 6[5] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 3, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
5. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 3, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
6. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 3, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

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