§ 176 StPO. Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 176.
(1) Die Voruntersuchung findet in denjenigen Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören.
(2) In denjenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, findet die Voruntersuchung statt:
  • 1. wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt;
  • 2. wenn der Angeschuldigte dieselbe in Gemäßheit des § 199 beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner Vertheidigung erforderlich erscheint.
(3) In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist, außer dem Falle der Verbindung in Folge eines Zusammenhanges (§ 5), die Voruntersuchung unzulässig.

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§ 175 StPO. Anordnung der Anklageerhebung

§ 176 StPO. Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

§ 177 StPO. Kosten