§ 175 StPO. Anordnung der Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 175 § 175
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob. [1] Erachtet das Gericht den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 175. [1] Erachtet das Gericht den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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