§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 172.
(1) Ergiebt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntniß.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Umfeld von § 172 StPO

§ 171 StPO. Einstellungsbescheid

§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung