§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 172.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.
(2) [1] Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [2] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(3) Zur Entscheidung ist in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Sachen der Bundesgerichtshof, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 172 StPO

§ 171 StPO. Einstellungsbescheid

§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung