§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1969]
§ 168a § 168a
(1) [1] In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. [2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. (1) [1] In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. [2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) [1] Zu Ermittlungsrichtern des Oberlandesgerichts werden Mitglieder eines Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt. [2] Zu Ermittlungsrichtern des Bundesgerichtshofes werden Mitglieder des Bundesgerichtshofes bestellt.
(3) [1] Die Ermittlungsrichter werden durch die Präsidien der zuständigen Gerichte bestellt. [2] Diese regeln die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. (4) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
[1. Oktober 1969–1. Oktober 1972]
1§ 168a.
(1) [1] In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. [2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) [1] Zu Ermittlungsrichtern des Oberlandesgerichts werden Mitglieder eines Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt. [2] Zu Ermittlungsrichtern des Bundesgerichtshofes werden Mitglieder des Bundesgerichtshofes bestellt.
(3) [1] Die Ermittlungsrichter werden durch die Präsidien der zuständigen Gerichte bestellt. [2] Diese regeln die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres.
(4) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.