§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 168. 2Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen. [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 3[4] Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 30, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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