§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 168 § 168
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines sonstigen Protokollführers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften. Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 168. Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 168 StPO

§ 167 StPO. Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

§ 168a StPO. Art der Protokollierung; Aufzeichnungen