§ 163a StPO. Vernehmung des Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. April 1987]
§ 163a § 163a
(1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. [2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. [3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. [4] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. [5] Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. (3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. [2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. [3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. [2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. (4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. [2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) (weggefallen) (5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2[… und] § 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3[… und] § 136a entsprechend anzuwenden.
[1. April 1987–1. Oktober 2009]
1§ 163a.
(1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
2(3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 3[2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. [3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 4[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
5(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2[… und] § 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3[… und] § 136a entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.