§ 163a StPO. Vernehmung des Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2020][5. September 2017]
§ 163a. Vernehmung des Beschuldigten § 163a. Vernehmung des Beschuldigten
(1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [2] § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. [3] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. [2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. [3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. [4] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. [5] Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. (3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. [2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. [3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. [4] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. [5] Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. [2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 4 und § 136a anzuwenden. [3] § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. (4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. [2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. [3] § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
[5. September 2017–1. Januar 2020]
1§ 163a. 2Vernehmung des Beschuldigten.
(1) [1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 3[2] § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. 4[3] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
5(3) [1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 6[2] Die §§ 133 bis 136a[… und] 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 7[3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 8[4] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 9[5] Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) [1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 10[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. 11[3] § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
12(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.
4. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
7. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
8. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
9. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
10. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
11. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
12. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.