§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. November 2000][1. Januar 1975]
§ 163 § 163
(1) [1] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. [2] Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. (1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. (2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
[1. Januar 1975–1. November 2000]
1§ 163.
2(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
3(2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 4[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 55, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 2 S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 45, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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