§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 163. Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.

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§ 162 StPO. Ermittlungsrichter

§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

§ 163a StPO. Vernehmung des Beschuldigten