§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 153a. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
  • 1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland begangen hat,
  • 2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
  • 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.63, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 153a StPO

§ 153 StPO. Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe