§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1951/1. September 1951–1. Januar 1975]
1§ 153a.
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 4 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

Umfeld von § 153a StPO

§ 153 StPO. Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe