§ 146 StPO. Verbot der Mehrfachverteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–15. Juli 1933]
1§ 146. Die Vertheidigung mehrerer Beschuldigter kann, insofern dies der Aufgabe der Vertheidigung nicht widerstreitet, durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger geführt werden.

Umfeld von § 146 StPO

§ 145a StPO. Zustellungen an den Verteidiger

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§ 146a StPO. Zurückweisung eines Wahlverteidigers