§ 146 StPO. Verbot der Mehrfachverteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 146. Verbot der Mehrfachverteidigung § 146
[1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. [1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 146. [1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

Umfeld von § 146 StPO

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§ 146 StPO. Verbot der Mehrfachverteidigung

§ 146a StPO. Zurückweisung eines Wahlverteidigers