§ 139 StPO. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 139 § 139
Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtskundigen, welcher die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 139. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtskundigen, welcher die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 139 StPO

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