§ 135 StPO. Sofortige Vernehmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1975]
    1§ 135.  [1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu vernehmen. [2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festgehalten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.