§ 135 StPO. Sofortige Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 135. Sofortige Vernehmung § 135
[1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt. [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 135. [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 35, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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