§ 135 StPO. Sofortige Vernehmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 135. Sofortige Vernehmung | § 135 | 
| [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt. | [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 135.  [1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. [2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 35, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.