§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][13. Januar 1927]
§ 131 § 131
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. (2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt.
(3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. (3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die [ihm] zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat.
(4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend. (4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend.
[13. Januar 1927–1. Januar 1934]
1§ 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt.
2(3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die [ihm] zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat.
3(4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 13. Januar 1927: Nr. A.5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.