§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. November 2000]
1§ 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.
(3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
2(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 10, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.