§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 130 § 130
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden]. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 130. 2[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 130 StPO

§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme