§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 130 | § 130 | 
| [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. | [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden]. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1965]
    1§ 130.  [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.