§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 2010]
1§ 114b.
(1) [1] Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. [2] Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 114b StPO

§ 114a StPO. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

§ 114c StPO. Benachrichtigung von Angehörigen