§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 114b. 2Belehrung des verhafteten Beschuldigten.
(1) [1] Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. [2] Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. [3] Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. [4] Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.
(2) [1] In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
- 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
- 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
- 34. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,
- 44a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,
- 55. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
- 66. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
- 77. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und
-
88. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
- a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
- b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
- c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 5. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 6. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
- 7. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 8. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 9. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 10. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 11. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.